Die Kirchensteuer
Fakten zur Kirchensteuer (Quelle: Ev. Kirche in Hessen und Nassau)
Aus aktuellem Anlass:
Kirchensteuer und Abfindungszahlung
Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung bei der Fa. Opel und anderen Arbeitgebern stellen sich für betroffene Gemeindeglieder u.U. folgende Fragen:
Wieviel Kirchensteuer wird auf gezahlte Abfindungen fällig?
Kann eine Rückerstattung beantragt werden?
Wie funktioniert das?
Die Kirchenverwaltung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau gibt dazu folgende Auskunft:
An die
Mitglieder der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Allgemeine Informationen
zum Teilerlass von Kirchensteuer bei Erhalt einer Abfindung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau erlässt Ihren Mitgliedern auf Antrag 50% der auf eine Abfindung entfallenden Kirchensteuer.
Darüber hinaus ist die Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abzugsfähig, so dass Sie neben dem Erlass durch die Kirche noch eine Steuerersparnis erhalten, die, abhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz, ab 2021 bis zu 45,78% der tatsächlich gezahlten Kirchensteuer betragen kann.
Die 50% Erstattung der Kirchensteuer wird wiederum im Jahr der Auszahlung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt.
Per Saldo erhalten Sie mit Erlass und Steuerersparnis zwischen mindestens 77% und 95% Ihrer Kirchensteuer zurück.
Voraussetzung für den Teilerlass ist, dass Sie ohne Unterbrechung Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen
und Nassau sind und waren.
Ebenso möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist.
Im Fall eines Austritts wird die Kirchensteuer für das Jahr des Austritts anteilig in Zwölftel berechnet.
Zusätzlich entfällt die Möglichkeit eines Teilerlass der Kirchensteuer, da die Kirchenmitgliedschaft hierfür Voraussetzung ist.
Als Antrag senden Sie uns eine Kopie Ihres Einkommensteuerbescheides mit einem formlosen Anschreiben auf
dem sinngemäß stehen kann ... „ich bitte um Erlass von 50 % der auf meine Abfindung entfallenden Kirchensteuer...“ .
Adresse: E K H N, Dezernat 3, Referat Steuern, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt
Wir ermitteln anhand des Steuerbescheides den zu erlassenden Betrag.
Daraufhin fertigen wir einen Erlassbescheid. Den übersenden wir Ihnen, damit Sie wissen, welchen Betrag Sie erhalten und wie er berechnet wurde.
Gleichzeitig übersenden wir eine Ausfertigung des Erlassbescheides an Ihr Wohnsitzfinanzamt, das Ihnen den
Betrag erstattet.
Vorab können Sie eine verbindliche Zusage auf Teilerlass der Kirchensteuer erhalten.
Sie brauchen uns lediglich Namen und Adresse (auch gegebenenfalls Ihres Ehepartners), Ihr Wohnsitzfinanzamt und das Jahr der Abfindung
mitzuteilen, dann übersenden wir Ihnen eine verbindliche Zusage, aus der sich ergibt, dass wir Ihnen 50% der auf
die Abfindung entfallenden Kirchensteuer erlassen werden.
Hinweis zur Antragsfrist:
Der Steuerbescheid muss binnen eines Jahres nach seiner erstmaligen Bekanntgabe fristwahrend bei uns eingereicht werden.
Falls Sie noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen unter
Tel.06151 405-353 Frau Bellut Anfangsbuchstaben A-N oder
Tel.06151 405-352 Frau Trinkaus Anfangsbuchstaben O-Z oder
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Bellut Nicole Trinkaus
Übrigens: Auf Kurzarbeitergeld wird keine Kirchensteuer erhoben!
Allgemeine Informationen zur Kirchensteuer
finden Sie hier:
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Die Kirchensteuer beträgt in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) neun Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.
Die echte Belastung durch die Kirchensteuer ist aber meist um 20 bis 48 Prozent geringer, weil sie bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann.
Das verringert die zu zahlende Einkommensteuer. Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer entrichtet, bezahlt auch meist keine Kirchensteuer.
Dies trifft in der Regel auf Personen zu, die keinen oder nur einen geringen Verdienst haben.
Für wen kann ein Kappungsantrag sinnvoll sein?
Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 265.000 Euro (Grundtabelle) oder circa 530.000 Euro (Splittingtabelle) kann ein Kappungsantrag gestellt werden.
Dann kommt ein anderer Berechnungsmodus zum Zuge, bei dem 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens als Kirchensteuer berechnet wird.
Das kann zu einem etwas günstigeren Ergebnis führen.
Für Mitglieder, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der genannten Beträge liegt, ist die konventionelle Berechnung die günstigere Variante.
Was zahlen Ehepartner, die nicht der gleichen Konfession angehören?
Wenn ein Ehepartner evangelisch und der andere katholisch ist, wird die Kirchensteuer auf beide Kirchen gleich verteilt.
Wenn der Ehepartner, der keiner Kirche angehört, das zu versteuernde Einkommen allein erarbeitet, der andere Ehepartner aber einer Kirche angehört, kann ein besonderes Kirchgeld anfallen.
Es richtet sich nach der Höhe des Familieneinkommens, ist aber erheblich niedriger als die Kirchensteuer.
Muss ich Kirchensteuer nachzahlen, wenn ich ausgetreten bin und wieder eintreten will?
Nein!
Warum ziehen die Finanzämter die Kirchensteuer ein?
Die Kirchen wollen den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten.
Deshalb ziehen sie die Kirchensteuer nicht selbst ein, sondern beauftragen die staatlichen Finanzämter damit.
Dabei trügt der Eindruck, Staat und Kirche seien weiterhin verflochten, denn es handelt sich um eine Dienstleistung, für die die EKHN den Finanzämtern in Hessen 3 Prozent und in Rheinland-Pfalz 4 Prozent der Einnahmen bezahlt.
Ein Gewinn für beide Seiten: Der Staat hat Einnahmen und die EKHN kann auf ein eigenes, kostenträchtigeres Einzugssystem verzichten.
So kommt mehr Kirchensteuer bei den Menschen an.
Welche Alternativen gibt es?
In vielen Ländern sind die Kirchen ausschließlich auf Spenden und Kollekten angewiesen.
In anderen – etwa Italien – finanzieren sich die Kirchen über eine allgemeine Kultur- oder Sozialsteuer.
Beides hat Nachteile:
Eine Spendenfinanzierung führt zu starken Schwankungen und macht eine verlässliche Planung unmöglich.
Kirchen, die sich über Spenden finanzieren, konzentrieren sich in der Regel auch auf das interne Leben ihrer Gemeinden.
Eine staatliche Finanzierung wie durch eine Kultursteuer würde die Kirche vom Staat abhängig machen und damit ihre Bedeutung als eine nicht staatliche Kraft in der Gesellschaft schwächen.
Das in Deutschland bestehende System vermeidet beide Nachteile.
Welche Vorteile hat die Kirchensteuer für die Gesellschaft?
Die Kirchensteuer trägt zum sozialen Ausgleich bei, denn sie berücksichtigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder.
Alle haben die gleichen Rechte und steuern das bei, was sie können.
Die Kirchensteuer bindet die Kirchen fest in die Gesellschaft ein. Ihre finanzielle Lage ist direkt an die finanzielle Situation der Wirtschaft und der Menschen gekoppelt.
Die Kirchensteuer macht die Kirchen unabhängig vom Staat und vom Zugriff Einzelner.
Ihr Einzug durch die Finanzämter ist zuverlässig, transparent im Verfahren und diskret im Einzelnen.
Niemand muss sich der Kirche gegenüber finanziell offenbaren.
Niemand kann sich übermäßigen Einfluss verschaffen.
Die Kirchensteuer schafft die Grundlage dafür, dass die Kirchen ein verlässlicher Partner sein können.
Sie ermöglicht eine vielfältige geistliche und soziale Arbeit.
Welche Nachteile hat die Kirchensteuer für die Kirchen?
Das Aufkommen der Kirchensteuer ist abhängig vom konjunkturellen Umfeld.
Die Kirche muss also für lange konjunkturell schwache Phasen Vorsorge treffen.
Der diskrete Einzug durch die Finanzämter macht es der Kirche unmöglich, sich gezielt und persönlich für die Zuwendungen zu bedanken.
Transparenz: Mehrfache Kontrolle der Finanzen
Die Finanzen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) werden offen, transparent und demokratisch verwaltet und geprüft. Alle Haushaltspläne in der EKHN werden von gewählten Gremien beschlossen. Sie liegen öffentlich aus, jeder kann Einsicht nehmen. Zudem gibt es ein kirchliches Rechnungsprüfungsamt, das unabhängig arbeitet. Es untersteht nicht der Kirchenleitung, sondern der Synode, den gewählten Repräsentanten der Basis. Es kontrolliert die Finanzen aller Einrichtungen und trägt zur Förderung des wirtschaftlichen Handelns bei. Außerdem steht die Kirche als wichtige gesellschaftliche Einrichtung auch unter der Kontrolle der Öffentlichkeit.